Warum schon wieder ein neues Urteil?
Ein Online-Gewinnspielanbieter hat einen Cookie-Hinweistext verwendet, dem per Mausklick einfach pauschal zugestimmt werden kann. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Der EuGH musste sich nun mit diesem Fall beschäftigen, nachdem der BGH um eine Vorabentscheidung gebeten hatte.
Dabei ging es vor allen Dingen um drei Kernfragen:
- Ist es rechtens eine voreingestellte Zustimmung (vorangekreuzt, Opt-Out-Verfahren) zu verwenden?
- Gilt das Urteil für alle Cookies oder nur für personenbezogene Daten?
- Welche Mindestinformationen müssen zu den Cookies gegeben werden?
Das sagt das Urteil
Wie ihr euch schon denken könnt, ist das Opt-Out-Verfahren nicht zulässig. Verwendet also keine voraktivierten, gecheckten Kästchen. Dieses zählt nicht als aktive Zustimmung.
Nach Ansicht des EuGH spielt es außerdem keine Rolle, ob es sich bei den per Cookie gespeicherten Daten um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Alle gespeicherten Informationen zählen zur Privatsphäre des Nutzers.
Als Mindestinformationen zu den Cookies müssen die allgemeine Datenschutzerklärung, Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeit Dritter angegeben werden.
Ausgenommen sind weiterhin Cookies, die notwendig sind, um dem Nutzer eine Website bzw. einen Dienst in der gewünschten Form anzubieten.
Das sagen Experten
Die Verbraucherzentrale Bundesverband zeigte sich natürlich äußerst zufrieden. Nun fordert man hier die schnelle Durchsetzung der geplanten ePrivacy-Verordnung. Die Bundesregierung sei nun gefragt, ihre Haltung gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten im EU-Rat zu verteidigen und durchzusetzen, sagte Lina Ehrig vom vbzb.
Der Branchenverband Bitkom sieht das Urteil eher kritisch. „Neben dem nach wie vor hohen Umsetzungsaufwand infolge der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet das für unzählige Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. (Presseinformation Bitkom)
Was heißt das nun für euch?
Für euch heißt das eventuell wieder etwas Arbeit. Prüft eure Cookie-Banner auf Konformität mit dem neuen Urteil. Für viele CMS und Onlineshops gibt es Erweiterungen, die weiter rechtskonform betrieben werden können:
- So schreibt zum Beispiel der Anbieter Borlabs, der sich auf WordPress spezialisiert hat, dass er seine Erweiterung an die Anforderungen des EuGH angepasst hat.
- Auch für Joomla gibt es bereits ein Plugin namens Kick eRechtCookies, dass dem neuen Urteil gerecht wird
- Für Magento Shops bietet zum Beispiel der Dienstleister clever+zöger ein Modul an, das rechtssicher betrieben werden kann.
- Auch CookieConsent für Neos ist laut dem Maintainer, der Agentur Kaufmann Digital, weiterhin ohne Probleme einsetzbar.
Wenn ihr euch unsicher seid, solltet ihr auf jeden Fall immer einen Anwalt befragen. Wir halten euch hier im Blog auf jeden Fall weiter auf dem Laufenden!
Hinweis: Da die Autorin dieses Artikels keine Juristin ist, stellt dieser Artikel weder eine Rechtsberatung dar, noch ersetzt er eben diese. Bitte wendet euch im Zweifel an einen Rechtsanwalt.
Quellen
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Kommentare
die DSGVO kosten überhaupt keinen Aufwand - für diejenigen, denen die Privatsphäre der Kunden und Webseitenbesucher auch bisher schon wichtig war. Die anderen klagen natürlich, dass sie ihre Kunden jetzt nicht mehr diversen Datenschnüfflern ans Messer liefern dürfen. Mittwald bindet übrigens folgende exteren Resourcen ein, was beim Abnicken/-klicken von Cookies (lecker?) nicht explizt erwähnt wird:
fast.fonts.net
www.google.com
www.googletagmanager.com
api-iam.intercom.io
widget.intercom.io
Insbesondere bei Goolge dann keine Fragen mehr...
Weiterhin dann viel Erfolg!
N.N.
unser Banner ist derzeit in Arbeit. Die Integration hat sich aufgrund unseres Relaunches leider etwas verzögert.
Viele Grüße
Kristina
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